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Aktuelles

2008-12-01

G. Kirchhübel zum Gemeindezusammenschluss

Gerd Kirchhübel
Bergstraße 22
01896 Pulsnitz
Tel. 035955/41191

Stadträte der Stadt Pulsnitz
An Markt1

01896 Pulsnitz

Gemeinderäte der Gemeinde Oberlichtenau
Am Sportplatz 5

01936 Oberlichtenau


03.12.2008


Stellungnahme zum Entwurf zur Öffentlich-Rechtlichen Vereinbarung über die Freiwillige Gemeindevereinbarung der Stadt Pulsnitz und der Gemeinde Oberlichtenau (Stand 20.09. 2008)


Sehr geehrte Damen und Herren Stadt- und Gemeinderäte,

nachdem ich noch mal die §§ 8 und 9, im Ergänzbaren Kommentar zu der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), „Quecke/Schmid“ nachgelesen habe bin ich der Meinung, dass im Entwurf noch Veränderungen durchgeführt werden sollten. Im „Quecke/Schmid“ Kommentar unter § 9 findet man die Mustervereinbarung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Vereinigung der Gemeinden A, B und C zur neuen Gemeinde G (Mustersatzung) sowie die Erläuterungen (Erläuterung zur Mustersatzung) dazu (Kopien als Anhang). Dies trifft hier bei der Vereinigung zu mit dem Unterschied, dass es nur noch eine Gemeinde A (Stadt Pulsnitz alt) und eine Gemeinde B (Oberlichtenau) gibt, die sich zur neuen Gemeinde G (Stadt Pulsnitz neu) vereinigen.


Eindeutige Bezeichnung der neuen Stadt Pulsnitz:

Im § 1 Abs. 1 wird die Stadt Pulsnitz im Folgenden „neue Gemeinde“ genannt.
Deshalb muss überall vor die… neue Gemeinde Anführungsstriche („) und nach Gemeinde… Ausführungsstriche (“) gestellt werden! Das ist so vorgesehen und richtig, damit wird deutlich, dass man von der neuen Stadt Pulsnitz spricht. Deshalb muss dies im Text geändert werden.

Das betrifft:

§ 2 Die „neue Gemeinde“ ist…
§ 3 Abs. 1…als Ortsteilnamen der „neuen Gemeinde“ bestehen.
§ 4 Abs. 1…der „neuen Gemeinde“ deren Bürger und Einwohner.
§ 4 Abs. 4 Die „neue Gemeinde“… (siehe auch meine Empfehlung für neuen Text)
§ 5 Abs. 1…durch Ortsrecht der „neuen Gemeinde“ ersetzt wird,…
§ 5 Abs. 2 Satz 2…Bekanntmachungssatzung der „neuen Gemeinde“ …
…Bekanntmachungssatzung der „neuen Gemeinde“ fort.
§ 5 Abs. 3 …durch die „neue Gemeinde“ in Kraft. Die„neue Gemeinde“ soll…
§ 6 … „neuen Gemeinde“
§ 6 Abs. 1 …der „neuen Gemeinde“ wie folgt zusammen:…
§ 7 Abs. 1…Hauptsatzung der „neuen Gemeinde“ trifft…
§ 8 Abs. 1… der „neuen Gemeinde“ bestellt in seiner…
§ 9 Abs. 3…bei der „neuen Gemeinde“ verbracht…
§ 9 Abs. 5 Der Stadtrat der „neuen Gemeinde“ kann…
§ 10 Abs. 1…sind von der „neuen Gemeinde“ alle…
§ 10 Abs. 2…die Gesamtheit der „neuen Gemeinde“ entsprechen.
§ 10 Abs. 3…Aufwänden für die „neue Gemeinde“ verbunden…
§ 11 Satz 1 Die „neue Gemeinde“ wird…
§ 12 Abs. 1…Feuerwehr der „neuen Gemeinde“ beibehalten…
§ 13 Satz 2 Die „neue Gemeinde“ ist…
§ 14 Satz 1…des Archivs der „neuen Gemeinde“ geführt.

Es gäbe noch weitere Möglichkeiten, z.B. die, in dem ich statt „neue Gemeinde“ neue Stadt Pulsnitz einsetze. Es muss sich jedoch für eine Variante entschieden werden, wo eindeutig dargestellt wird, dass es sich um die neue Stadt Pulsnitz handelt.


Die neue Stadt Pulsnitz hat Stadträte

Die Stadt Pulsnitz ist Stadt und dementsprechend sind das keine Gemeinderäte sondern Stadträte, auch die Gemeinderäte der Gemeinde Oberlichtenau werden nach der Vereinigung Stadträte.
Im § 6 ist der Begriff Gemeinderat durch Stadtrat auszutauschen, dass Gleiche gilt im § 6 Abs.1; sowie im § 8 Abs.1 2X, Abs.2 und 3.


Um Missverständnissen vorzubeugen, schlage ich folgende Ergänzungen oder Änderungen vor:

§ 4 Abs. 3 Einfügen „der „neuen Gemeinde““ in den Satz. Der Satz würde dann lauten:
Die Öffentlichen Einrichtungen der „neuen Gemeinde“ stehen allen…

§ 4 Abs. 4 Es fehlt, worüber informiert werden soll. Es sollen sicherlich auch nicht nur die Bürger informiert werden?
Deshalb schlage ich folgenden neuen Text, auf Grundlage § 11 Abs. 1 und 2 der SächsGemO vor:
Die „neue Gemeinde“ informiert laufend, frühzeitig und umfassend alle Einwohner und Bürger über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten, über Planung und Vorhaben der Gemeinde, die für ihre Entwicklung bedeutsam sind oder die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange berührt, durch ein Amtsblatt.
Dieses Amtsblatt wird monatlich kostenlos an alle Haushalte verteilt.

§ 6 Abs. 2 würde ich zusätzlich folgenden Satz anhängen:
Das o.g. ist auch zu berücksichtigen bei der Festlegung der Anzahl der beratenden Mitglieder der Ausschüsse.

§ 11 Da die Vereinigung auch Kosten verursacht z.B. Grundbuch- und Straßennamenänderungen, müsste erklärt werden, woher dieses Geld genommen werden soll.
Die staatliche Förderung wird auch gewährt, um die Kosten, die bei der Vereinigung entstehen, mit abzudecken.
Deshalb schlage ich vor, einen Satz abschließend anzuhängen, der so lautet:
Diese Investitionen können nur dann für die o.g. Objekte verwendet werden, wenn die Kosten, welche bei der Vereinigung entstehen, abgezogen wurden.
§ 16 Abs. 1 Ist nicht klar was man richtig darunter versteht. Hier sollte das Schulgesetz beachtet werden. Es geht z.B. nicht Pulsnitzer Eltern zu zwingen, ihre Kinder nach Oberlichtenau zu schicken um den Grundschulstandort zu halten.

§ 16 Abs. 4 kann entfallen, weil der Verkauf vollzogen wurde.


Grundsätzliche Fehler:

§ 5 Abs.1 Stichtag 31.12.2013 ist falsch!
Dazu heißt es in den Erläuterungen der Mustervereinbarung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Vereinigung der Gemeinden A, B und C zur neuen Gemeinde G u.a. zu § 5 Abs.1:
„Nach Inkrafttreten der Vereinbarung sollte von maximal einem Jahr ein einheitliches Ortsrecht durch die Gemeinde G geschaffen werden.…“
Ich empfehle hier die Satzungen innerhalb eines ½ Jahres anzupassen, da die Satzungen dringend überarbeitet werden müssen, um einen aktuellen Rechtsstand und damit Rechtssicherheit zu bekommen. Leider hatte Herr Rückwardt als Bürgermeister der Stadt Pulsnitz am wenigsten auf Aktualisierung der Satzungen geachtet. Z.B. ist die Gestaltungssatzung der Stadt Pulsnitz von 1992 noch auf der Rechtsgrundlage der Kommunalverfassung der DDR von 1990 beschlossen worden. Nachdem die Sächsische Verfassung 1993 in Kraft getreten ist, war die Kommunalverfassung der DDR von 1990 außer Kraft getreten und die Gestaltungssatzung der Stadt Pulsnitz von 1992 hat damit keine Rechtsgrundlage mehr.
Ich würde den Satz § 5 Abs. 1 neu so formulieren:
Das Ortsrecht der Stadt Pulsnitz und der Gemeinde Oberlichtenau bleibt bis zu einen ½ Jahr nach In- Kraft- Treten dieser Vereinbarung (Stichtag) in Kraft, sofern es nicht zu einem früheren Zeitpunkt durch Ortsrecht der „neuen Gemeinde“ ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

Der 2. Satz im § 5 Abs. 1 ist deshalb auf Grund der oben genanten Erläuterungen der Mustervereinbarung (zu § 5 Abs.1) zu streichen. Dieser 2. Satz beginnt mit: „Dies gilt bis zum 31.12.2013 nicht für:…“

Es fehlt eine Festlegung zu den Haushaltssatzungen!
Deshalb schlage ich einen Absatz 4 zum § 5 vor, siehe hierzu auch Mustersatzung § 5 Abs.3.
Der § 5 Abs. 4 sollte folgendermaßen lauten:
„ Die „neue Gemeinde“ führt die für das Jahr 2009 erlassenen Haushaltssatzungen ihrer Rechtsvorgänger fort. Sie ist befugt, für diese Satzungen Nachtragssatzungen zu erlassen. Das Recht eine neue Haushaltssatzung zu erlassen, bleibt unberührt. Die „neue Gemeinde“ erstellt die Jahresrechnung für das Jahr 2009.
Bei der Vereinung der Landkreise Bautzen und Kamenz mit der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda wurde mit den Haushaltssatzungen ähnlich verfahren, was die Ex- und jetzigen Kreisräte bestätigen können.

§ 17 Abweichende Regelung
So ein Paragraph ist in der Mustersatzung nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Es gibt dafür den § 19 der Vereinbarung. Der § 17 der Mustersatzung sollte komplett für den § 19 übernommen werden. Damit kommt es an der Stelle zur Rechtssicherheit und zugleich wird verständlich, warum der Entwurf des Textes für den § 17 überflüssig ist.

Der § 17 sollte jetzt neu lauten (§ 17 Mustersatzung)
§ 17 Rechtswirksamkeit der Vereinbarung
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die beteiligten Gemeinden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluß der Vereinbarung den Punkt bedacht hätten.

§ 18 Muss dahingehend überarbeitet werden, dass die Streitvertretungen namentlich genau festgelegt sein müssen (siehe hierzu Mustersatzung).

Damit rückt § 20 auf den freigewordenen § 19.

Es ist die Genehmigung des Landkreises Bautzen als Rechtsaufsicht erforderlich und die des Ministeriums des Innern.
Deshalb muss der § 19 In-Kraft-Treten heißen:
„Die Vereinbarung tritt einen Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung, welche nach den Bekanntmachungssatzungen der Rechtsvorgänger durchzuführen ist, in Kraft.“


Mit freundlichen Grüßen



Gerd Kirchhübel



Anhang:

Kopie Mustervereinbarung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Vereinigung der Gemeinden A, B und C zur neuen Gemeinde G sowie die Erläuterungen dazu